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Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn von angestellten Anwälten und Ärzten
Der BFH hat zwei aktuelle Entscheidungen des VI. Senats zur Fragestellung veröffentlicht, dass auch bei angestellten Anwälten und Ärzten die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt.
Mit Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14) wurde vom BFH klargestellt, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Ärzten führt.
Ein verlgeichbares Urteil für einen Klinikarzt wurde ebenfalls am 19.11.2015 (VI R 47/14) gesprochen.
Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Beratung gern zur Verfügung.